MTV Bücken v. 1897 e.V.

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Satzung

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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Männer-Turn-Verein Bücken von 1897“ und hat seinen Sitz in Bücken.

Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist es, Sport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Zweck des Vereins ist weiterhin die Unterhaltung und Förderung eines Spielmannszuges.

Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in verschiedene Fachsparten.

II. Mitgliedschaft

§ 5

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Dem Vereinen gehören an:

a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht de Aufnahmeersuchen das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft kann durch 2/3 Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder an Vereinsmitglieder und Gönner des Vereins verliehen werden, wenn diese sich für den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Halbjahresendes.
b) durch Ausschluss aus dem Verein.Er ist aus wichtigem Grunde zulässig und wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit ausgesprochen.
c) durch Tod des des Mitglieds.
d) Bei einem Verstoß gegen § 10c dieser Satzung.

§ 8 Beitrag

Der Beitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch die Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzung des Vereins und der angeschlossenen überörtlichen Verbände sowie deren Beschlüsse zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken.

III. Organe des Vereins

§ 11

Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 12 Mitgliederversammlung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

1. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere die

a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Spartenleiter
c) Wahl von zwei Kassenprüfern
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Festlegung der Beiträge
f) Entlastung des Vorstandes

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung fordert.

3. Die Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal Anfang des Jahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang der Einladung nebst Tagesordnung in den beiden Schaukästen des Vereins in der Turnhalle Bücken und am Sporthaus in Bücken, und zwar unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.

§ 13 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Entlastung
d) Bestimmung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr
e) Neuwahlen
f) Anträge

§ 14 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende allein oder der 2.Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 15 Erweiterter Vorstand

Zum erweiterten Vorstand gehören die einzelnen Spartenleiter, die von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt werden.

§ 16 Kassenwart

Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er führt die Mitgliederdatenbank.

§ 17 Schriftführer

Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins mit Ausnahme des nur auf die einzelne Sparte entfallenden Schriftverkehrs, welcher vom jeweiligen Spartenleiter selbst erledigt wird. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.

§ 18 1.Vorsitzender

Der 1.Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1.Vorsitzende beruft zu den Versammlungen ein und leitet sie. Er setzt die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern fest. Vor Eintritt in die Tagesordnung muss diese von der Versammlung genehmigt werden.

Im Verhinderungsfalle wird der 1.Vorsitzende durch den 2.Vorsitzenden vertreten.

§ 19 Kassenprüfer

Die beiden von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar im Wechsel jeweils ein Kassenprüfer bei jeder Versammlung. Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich die Kassenführung vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen und dieser hiervon Mitteilung zu machen.

IV sonstige Bestimmungen

§ 20 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfaßung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 erforderlich. Sind bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten anwesend, so ist die Abstimmung innerhalb von 4 Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

§ 21 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Als Anerkennung für herausragende Leistungen kann der Vorstand sächliche Zuwendungen gewähren. Der Wert der Zuwendungen darf nicht höher sein als die Hälfte des regulären Jahresbeitrages.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Flecken Bücken oder deren Rechtsnachfolger, welche/r es ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.

§ 22 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 23 Entschädigung

Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt auf Beschluss der Jahreshauptversammlung mit dem Tage der Eintragung des Männer-Turn-Vereins in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.

 

Bücken, 12.Februar 2009

 
 
 
 
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